Richtig ist zwar, dass der Beklagte fordert, die Klägerin habe ihm Fr. 40'000.00 – bzw. Fr. 70'000.00 gemäss der unaufgeforderten Stellungnahme vom 1. April 2024 – zu bezahlen. Er begründet dies in seiner Berufung allerdings mit dem Umstand, wonach die Klägerin die Frechheit habe, von ihm rund Fr. 40'000.00 zu verlangen. Darum drehe er den Spiess um und verlange von ihr für die ihm in diesem Verfahren entstandenen Bemühungen einen Pauschalbetrag von Fr. 40'000.00. Genau betrachtet reichte der Beklagte damit keine eigenständige Klage ein, sondern macht in diesem Umfang sinngemäss nur eine Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit.