1.2.4.2. Dem hält der Beklagte in seiner Berufung einzig entgegen, er habe für die Wohnung und den Parkplatz möglichst viel Geld erhalten wollen, sodass er bereit gewesen wäre, diese für Fr. 600'000.00 zu verkaufen. Der nachgewiesene Interessent, E._____, und er wären glücklich geworden und Fr. 15'000.00 (inkl. MwSt.) hätte eine gute Provision ergeben. Aber, da der Verkauf nicht zustande gekommen sei, gebe es gestützt auf Art. 413 OR eben nichts.