gewesen, den Kaufvertrag mit E._____ abzuschliessen. Eine nachvollziehbare Begründung für seinen plötzlichen Sinneswandel habe der Beklagte nicht angegeben. Anlässlich seiner Befragung habe er lediglich ausgeführt, er habe der Klägerin Fr. 15'000.00 – anstelle der Fr. 26'000.00 (Fr. 615'000.00 - Fr. 589'000.00) – als Mäklerlohn angeboten, diese sei aber zu gierig gewesen. Folglich habe der Beklagte den Kaufvertrag am Ende aus persönlichen Gründen nicht abgeschlossen, weshalb der Mäklerlohn gestützt auf die vertraglichen Vereinbarungen (Klagebeilage 4, Ziff. 4 und 11) trotz fehlendem Abschluss des Kaufvertrags geschuldet sei (angefochtener Entscheid E. 4.2 ff.).