Als Mäklerlohn hätten die Parteien die Differenz zwischen dem Kaufpreis und Fr. 589'000.00 und somit einen Pauschalbetrag vereinbart. Zudem hätten die Parteien vereinbart, dass der Mäklerlohn auch dann geschuldet sei, wenn der Beklagte das Objekt aus subjektiven Gründen doch nicht verkaufen wolle (Provisionsgarantie). Gerade dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Klägerin habe mit E._____ einen Kaufinteressenten nachgewiesen, der bereit gewesen wäre, den Kaufvertrag betreffend die Dachwohnung samt Einstellplatz für einen Preis von Fr. 615'000.00 abzuschliessen. Der Beklagte sei anschliessend indessen nicht mehr bereit -8-