Insbesondere führte sie aus, weshalb es bei einer subjektiven Auslegung eines schriftlichen Vertrags nicht einzig auf den Wortlaut ankomme. Zur Begründung der Berufung genügt es daher nicht, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und von der Vorinstanz abgehandelten Argumente bloss zu wiederholen. Der vorinstanzlichen Argumentation hält der Beklagte keine Gegenargumentation entgegen. Insbesondere führt er nicht aus, weshalb die weiteren von der Vorinstanz berücksichtigten Umstände nicht zum angenommenen Schluss führen würden, wonach Vertragsobjekt nicht nur die Dachwohnung, sondern auch der Einstellplatz waren.