Dachwohnung auch den Einstellplatz besichtigt und zwischen den Parteien sei immer von der Dachwohnung samt Einstellplatz die Rede gewesen. Ferner habe der Beklagte auch dem Kaufinteressenten den Einstellplatz gezeigt. Schliesslich habe der Beklagte betreffend den Einstellplatz nie einen Vorbehalt angebracht. Demnach liege ein tatsächlicher Konsens vor, wonach die Parteien den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, den Mäklervertrag auf die Dachwohnung samt Einstellplatz zu beziehen (angefochtener Entscheid E. 3.3).