3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. Dezember 2023 (act. 150) zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 11. Januar 2024 (Datum persönliche Übergabe) fristgerecht Berufung. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 20. März 2024 beantragte die Klägerin, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. -4- 3.3. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 1. April 2024 (persönlich überbracht am 2. April 2024) nahm der Beklagte zur Berufungsantwort der Klägerin Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: