Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2024.4 (VZ.2022.5) Entscheid vom 30. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Dr. iur. Leonhard Müller, Rechtsanwalt, […] vertreten durch MLaw Lukas Müller, Rechtsanwalt, […] vertreten durch MLaw Paula Niedermann, Rechtsanwältin, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Forderung aus Mäklervertrag -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien schlossen am 21. April 2021 einen Mäklervertrag betreffend die im Eigentum des Beklagten stehende 3.5-Zimmer-Dachwohnung […] (Klagebeilage 4). Über die Bezahlung des Mäklerlohns sind sich die Par- teien uneinig. 2. 2.1. Mit Klage vom 1. Juni 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Muri, Präsidium des Zivilgerichts, folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 28'002.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Juni 2021 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2021) sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST, (einschliesslich der Kosten des Friedensrichterverfahrens) zu Lasten des Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 29. Juni 2022 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage. 2.3. Mit Replik vom 17. Oktober 2022 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegeh- ren fest. 2.4. Mit Duplik vom 6. November 2022 stellte der Beklagte folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Die Klage, dass ich der Klägerin 28'002.00 Fr. zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juni 2021 zahlen muss, muss vollständig abgewiesen werden weil kein Verkauf, also keine Leistung zu meinen Gunsten stattgefun- den hat. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa bleibt bestehen. 3. Weil meine Zeit die ich für diesen Fall aufgewendet habe auch etwas kostet erhalte ich von der klagenden Firma C._____ bis dato eine Pau- schal-Entschädigung von 1600 Fr." -3- 2.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. August 2023 vor dem Bezirks- gericht Muri, Präsidium des Zivilgerichts, wurden die Zeugen D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie die Parteien befragt. Zudem konnten die Parteien ihre Schlussvorträge halten. 2.6. Mit Entscheid vom 18. August 2023 erkannte das Bezirksgericht Muri, Prä- sidium des Zivilgerichts: " 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 28'002.00 (inkl. 7,7 % MwSt. von Fr. 2'002.00) nebst Zins zu 5 % seit 26. Juni 2021 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Be- treibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2021) wird im Umfang von Fr. 28'002.00 nebst Zins zu 5 % seit 26. Juni 2021 aufge- hoben. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlich- tungsverfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für deren anwaltliche Ver- tretung eine Parteientschädigung von Fr. 8'580.85 (inkl. 7,7 % MwSt. von Fr. 613.50) zu bezahlen. 5. Die Gerichtskosten bestehend aus: Entscheidgebühr Fr. 3'000.00 Zeugenentschädigungen Fr. 320.00 Total Fr. 3'320.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 3'000.00 verrechnet, sodass der Beklagte Fr. 320.00 an die Gerichtskasse Muri zu zahlen hat. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 direkt zu ersetzen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. Dezember 2023 (act. 150) zugestellten, vollstän- dig begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 11. Januar 2024 (Datum persönliche Übergabe) fristgerecht Berufung. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 20. März 2024 beantragte die Klägerin, die Be- rufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. -4- 3.3. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 1. April 2024 (persönlich über- bracht am 2. April 2024) nahm der Beklagte zur Berufungsantwort der Klä- gerin Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Beklagte hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen und ist dort unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Der für die Berufung in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. 1.2. 1.2.1. Fraglich ist, ob die Berufung eine genügende Begründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO enthält. 1.2.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Eine Nachrei- chung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein abso- luter Anspruch besteht, gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des soge- nannten Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können. Ein – sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegendes – neues juristisches Argument kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweis- mittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat. Ansonsten kommt eine Nachbesserung nur bei behebbaren formalen Mängeln wie der fehlenden Unterschrift infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die in- haltliche Ergänzung einer Eingabe (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinan- derzusetzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, -5- Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Zürich LB180064 vom 18. Februar 2019 E. 1.2; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wie- derholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser be- reits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundes- gerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Feb- ruar 2013 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Zürich LB180064 vom 18. Februar 2019 E. 1.2; REETZ/THEILER, a.a.O.; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO; SEILER, a.a.O.; HURNI, a.a.O., S. 75 f.). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). Die Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass mit der Berufung ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt wird. Die Partei stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese hin kontrolliert und bei aus- gewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Rügen im Einzelnen expliziert und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär, ob die erst- instanzlich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssach- verhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Ent- scheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Begründung der Beru- fung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid bezie- hen. Sie muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit die Berufungs- instanz sie mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (Urteil des Bundes- gerichts 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4 m.w.N.). Zwar wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sofern die rechtlichen Mängel aber nicht geradezu offensichtlich -6- sind, beurteilt die Rechtsmittelinstanz nur die vorgebrachten Rügen. Das gilt auch bei Eingaben von juristischen Laien (Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7 m.w.N.). Die Rechtsmitte- linstanz ist daher nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsäch- lichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist inhaltlich aber weder an die Argumente, welche die Par- teien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Er- wägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung ab- weisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung (Urteile des Bun- desgerichts 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2; REETZ/ZANETTI, Rügepflicht im Rechtsmittelverfah- ren – prozessuale Konsequenzen, in: Fellmann/Weber [Hrsg.] Haftpflicht- prozess 2018, S. 67; SEILER, a.a.O., N. 601 in Fn. 1850). Fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung, ist auf die Beru- fung nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2 mit zahlrei- chen Hinweisen; REETZ/ZANETTI, a.a.O., S. 67). Die Ansetzung einer Nach- frist i.S.v. Art. 132 ZPO kommt bei ungenügenden Begründungen nicht in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). 1.2.3. 1.2.3.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, dass die Parteien einen Nachweismäkler- vertrag vereinbart hätten (angefochtener Entscheid E. 2). Nach einer aus- führlichen Auslegung des Vertrags kam die Vorinstanz weiter zum Schluss, dass sich der Mäklervertrag nicht nur auf die Dachwohnung, sondern auch auf den entsprechenden Einstellplatz bezogen habe (angefochtener Ent- scheid E. 3). Dabei berücksichtigte sie, dass der Einstellplatz vom Wortlaut des Vertrags (Klagebeilage 4) zwar nicht umfasst sei. Der Wortlaut stelle jedoch nicht das einzige Mittel zur Auslegung von Verträgen dar. Zu be- rücksichtigen sei auch, dass die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom 23. April 2021 (Replikbeilage 1) in Aussicht gestellt habe, die Wohnung zu- sammen mit dem Einstellplatz zu inserieren, womit sich der Kaufpreis von Fr. 580'000.00 auf Fr. 589'000.00 erhöhe. Die mit E._____ (Kaufinteres- sent) abgeschlossene Reservationsvereinbarung vom 30. April 2021 (Kla- gebeilage 5) habe sich denn auch auf die Dachwohnung samt Einstellplatz bezogen, genauso, wie der Entwurf des Kaufvertrags (Klagebeilage 6). Im Übrigen habe die Klägerin beim Akquisengespräch nebst der -7- Dachwohnung auch den Einstellplatz besichtigt und zwischen den Parteien sei immer von der Dachwohnung samt Einstellplatz die Rede gewesen. Ferner habe der Beklagte auch dem Kaufinteressenten den Einstellplatz gezeigt. Schliesslich habe der Beklagte betreffend den Einstellplatz nie ei- nen Vorbehalt angebracht. Demnach liege ein tatsächlicher Konsens vor, wonach die Parteien den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, den Mäklervertrag auf die Dachwohnung samt Einstellplatz zu beziehen (ange- fochtener Entscheid E. 3.3). 1.2.3.2. Dem hält der Beklagte in seiner Berufung einzig entgegen, der Parkplatz sei nicht Bestandteil des Mäklervertrags gewesen, weil er darin nicht er- wähnt worden sei. Damit setzt sich der Beklagte aber nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Vielmehr wiederholt er einzig seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente (act. 26 f. und 68 f.), wonach der Einstellplatz nicht Teil des Mäklervertrags gewesen sei, weil er in dessen Wortlaut keine Erwähnung finde. Dieses Argument widerlegte die Vorinstanz in ihren Er- wägungen ausführlich. Insbesondere führte sie aus, weshalb es bei einer subjektiven Auslegung eines schriftlichen Vertrags nicht einzig auf den Wortlaut ankomme. Zur Begründung der Berufung genügt es daher nicht, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und von der Vor- instanz abgehandelten Argumente bloss zu wiederholen. Der vorinstanzli- chen Argumentation hält der Beklagte keine Gegenargumentation entge- gen. Insbesondere führt er nicht aus, weshalb die weiteren von der Vor- instanz berücksichtigten Umstände nicht zum angenommenen Schluss führen würden, wonach Vertragsobjekt nicht nur die Dachwohnung, son- dern auch der Einstellplatz waren. 1.2.4. 1.2.4.1. Die Vorinstanz erwog weiter, der Umstand, wonach der Kaufvertrag letzt- lich nicht zustande gekommen sei, hindere die Pflicht des Beklagten, den Mäklerlohn zu bezahlen, nicht. Denn bei Art. 413 OR handle es sich um dispositives Recht, sodass die Parteien hiervon abweichen könnten. Dies hätten sie vorliegend in Ziff. 4 und 11 des Mäklervertrags (Klagebeilage 4) denn auch getan. Als Mäklerlohn hätten die Parteien die Differenz zwischen dem Kaufpreis und Fr. 589'000.00 und somit einen Pauschalbetrag verein- bart. Zudem hätten die Parteien vereinbart, dass der Mäklerlohn auch dann geschuldet sei, wenn der Beklagte das Objekt aus subjektiven Gründen doch nicht verkaufen wolle (Provisionsgarantie). Gerade dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Klägerin habe mit E._____ einen Kaufinteressenten nachgewiesen, der bereit gewesen wäre, den Kaufvertrag betreffend die Dachwohnung samt Einstellplatz für einen Preis von Fr. 615'000.00 abzu- schliessen. Der Beklagte sei anschliessend indessen nicht mehr bereit -8- gewesen, den Kaufvertrag mit E._____ abzuschliessen. Eine nachvollzieh- bare Begründung für seinen plötzlichen Sinneswandel habe der Beklagte nicht angegeben. Anlässlich seiner Befragung habe er lediglich ausgeführt, er habe der Klägerin Fr. 15'000.00 – anstelle der Fr. 26'000.00 (Fr. 615'000.00 - Fr. 589'000.00) – als Mäklerlohn angeboten, diese sei aber zu gierig gewesen. Folglich habe der Beklagte den Kaufvertrag am Ende aus persönlichen Gründen nicht abgeschlossen, weshalb der Mäk- lerlohn gestützt auf die vertraglichen Vereinbarungen (Klagebeilage 4, Ziff. 4 und 11) trotz fehlendem Abschluss des Kaufvertrags geschuldet sei (angefochtener Entscheid E. 4.2 ff.). 1.2.4.2. Dem hält der Beklagte in seiner Berufung einzig entgegen, er habe für die Wohnung und den Parkplatz möglichst viel Geld erhalten wollen, sodass er bereit gewesen wäre, diese für Fr. 600'000.00 zu verkaufen. Der nachge- wiesene Interessent, E._____, und er wären glücklich geworden und Fr. 15'000.00 (inkl. MwSt.) hätte eine gute Provision ergeben. Aber, da der Verkauf nicht zustande gekommen sei, gebe es gestützt auf Art. 413 OR eben nichts. Auch damit genügt der Beklagte den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht. Er setzt sich abermals nicht mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinander. Vielmehr wiederholt er einzig seine bereits vor Vo- rinstanz vorgetragenen Argumente (act. 26 f. und 68 f.), wonach der Mäk- lerlohn gestützt auf Art. 413 OR nicht geschuldet sei, weil der Kaufvertrag letztlich nicht zustande gekommen sei. Dieses Argument widerlegte die Vorinstanz in ihren Erwägungen indessen ausdrücklich, indem sie aus- führte, Art. 413 OR stelle dispositives Recht dar und die Parteien seien in ihrem Vertrag auch tatsächlich von Art. 413 OR abgewichen. Im Übrigen stellte die Vorinstanz auch fest, dass die vertraglich vereinbarten Voraus- setzungen für den Mäklerlohn erfüllt seien, sodass dieser eben geschuldet sei, auch wenn schliesslich kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Zur Begründung der Berufung genügt es daher nicht, die bereits im vorinstanz- lichen Verfahren vorgebrachten und von der Vorinstanz abgehandelten Ar- gumente bloss zu wiederholen. 1.2.5. Auf die unaufgeforderte Stellungnahme des Beklagten zur Berufungsant- wort der Klägerin vom 1. April 2024 ist ebenso wenig einzugehen. Soweit sie überhaupt neue Beanstandungen am angefochtenen Entscheid enthält, erfolgten diese nicht rechtzeitig. Vielmehr handelte es sich dabei um eine nach Ablauf der Berufungsfrist – und damit verspätet – eingereichte Nach- besserung seiner Berufung, die unzulässig ist. -9- 1.2.6. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung des Beklagten mangels einer ge- nügenden Begründung i.S.v. Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten. Das Berufungsverfahren ist ein Kontrollprozess und dient nicht dazu, das vor- instanzliche Verfahren einfach zu wiederholen. 2. 2.1. Da auf die Berufung des Beklagten nicht eingetreten wird, gilt er als die unterliegende Partei und sind ihm die Prozesskosten vollumfänglich aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Klägerin macht geltend, der Kostenstreitwert des Berufungsverfahrens betrage aufgrund der neuen Klage des Beklagten in der Höhe von Fr. 40'000.00 insgesamt Fr. 68'002.00 (Berufungsantwort Rz. 20). Richtig ist zwar, dass der Beklagte fordert, die Klägerin habe ihm Fr. 40'000.00 – bzw. Fr. 70'000.00 gemäss der unaufgeforderten Stellung- nahme vom 1. April 2024 – zu bezahlen. Er begründet dies in seiner Beru- fung allerdings mit dem Umstand, wonach die Klägerin die Frechheit habe, von ihm rund Fr. 40'000.00 zu verlangen. Darum drehe er den Spiess um und verlange von ihr für die ihm in diesem Verfahren entstandenen Bemü- hungen einen Pauschalbetrag von Fr. 40'000.00. Genau betrachtet reichte der Beklagte damit keine eigenständige Klage ein, sondern macht in die- sem Umfang sinngemäss nur eine Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. c ZPO für seine Umtriebe im Verfahren geltend. Kosten werden indes nicht zum Streitwert gerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der Kostenstreitwert beträgt demnach Fr. 28'002.00. 2.3. Die Entscheidgebühr richtet sich nach § 11 Abs. 1 VKD in Verbindung mit § 7 VKD. Nach § 7 Abs. 3 VKD kann der Grundansatz der Gerichtsgebühr um bis zu 50 % gekürzt werden, wenn das Verfahren nur geringe Aufwen- dungen erfordert. Nach § 13 VKD kann auf die Erhebung von Gerichtskos- ten sodann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wird. Vorliegend ist – bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 28'002.00 – von einem Grundansatz für die Gerichtsge- bühr von gerundet Fr. 2'970.00 (§ 7 Abs. 1 VKD) auszugehen. Das Rechts- mittelverfahren erforderte hingegen eher wenig Aufwand und wurde auf- grund der mangelnden Begründung auch nicht vollständig durchgeführt. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr um knapp die Hälfte auf Fr. 1'500.00 zu kürzen. Sie wird mit dem vom Beklagten geleisteten Ge- richtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'970.00 verrechnet. - 10 - 2.4. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädi- gung zu bezahlen. Der Grundbetrag für die Parteientschädigung des Beru- fungsverfahrens beträgt beim vorliegenden Streitwert gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT gerundet Fr. 5'950.00. Ausgehend davon ist die der Klägerin zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Abzugs von 50 % wegen geringen Aufwendungen und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagen- pauschale von 3 % anderseits auf gerundet Fr. 1'840.00 (= Fr. 5'950.00 x 0.8 x 0.5 x 0.75 x 1.03) festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag entfällt, zumal die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig […] und damit auch vorsteuer- abzugsberechtigt ist (AGVE 2011, S. 465 f.). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'840.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 11 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 28'002.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefoch-tene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 30. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer