4. Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten 1 und 2 für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'670.00 zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird der unentgeltlichen Vertreterin der Beklagten 1 und 2 dieser Betrag aus der Obergerichtskasse ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)