§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Bei einem Abzug von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 1'670.00. Der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten 3 sind keine Kosten einer berufsmässigen Vertretung entstanden und sie hat auch sonst keinen entschädigungspflichtigen Aufwand geltend gemacht (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -9-