d AnwT). Das Nichteintreten auf die Berufung des Klägers entspricht dem Hauptantrag der Beklagten 1 und 2 in der Berufungsantwort, weshalb es sich unter Berücksichtigung des angemessenen Aufwands der Anwältin der Beklagten 1 und 2 sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles rechtfertigt, die Grundentschädigung auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit.