2.3. Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, den Beklagten 1 und 2 für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zuzusprechen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022 E. 1 mit Hinweisen). Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge gilt als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (§ 3 Abs. 1 lit. d