Rechtsbeistands zum Gegenstand hat und sich die vom Kläger zu tragenden Parteikosten als uneinbringlich erweisen sollten. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, ist den Beklagten 1 und 2 diese unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.