2.2. Die Frage des von den Beklagten 1 und 2 beantragten Prozesskostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Infolge vollumfänglichen Obsiegens der Beklagten 1 und 2 ist auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden. Dagegen ist es nicht gegenstandslos, soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen -8-