2. 2.1. Nachdem auf die Berufung des Klägers nicht eingetreten wird, hat dieser als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des geringeren verursachten Aufwands auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD und § 7 Abs. 2 und 4 sowie § 5 Abs. 3 GebührD) und mit dem vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'500.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem Kläger den Überschuss in Höhe von Fr. 2'500.00 nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.