Damit erübrigt sich auch die Prüfung der eigenen Sachanträge der Beklagten 1, 2 und 3 (vgl. Berufungsantwort der Beklagten 1 und 2, Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4; Berufungsantwort der Beklagten 3, Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4).