Soweit der Kläger die geforderte Anpassung einzelner Bemessungsfaktoren überhaupt beziffert, ergäbe folglich erst eine Berechnung mit mehreren Schritten den ziffernmässig zuzusprechenden Unterhalt. Im Ergebnis fehlt es deshalb auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid an einer Bezifferung der Anträge (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_895/2023 vom 11. September 2024 E. 1.2.2; 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3), womit auf die Berufung nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der eigenen Sachanträge der Beklagten 1, 2 und 3 (vgl. Berufungsantwort der Beklagten 1 und 2, Rechtsbegehren Ziff.