Indessen wird nicht dargelegt, inwiefern sich dies bei der Unterhaltsberechnung in den einzelnen Phasen zu seinen Gunsten auswirken soll. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe seine Nebenkosten mit Fr. 419.00 zu tief angesetzt, denn total würden diese Fr. 502.00 ausmachen, dürfte er sich auf die von der Vorinstanz im Rahmen seines familienrechtlichen Existenzminimums mit Fr. 419.00 eingesetzten Wohnkosten inklusive Nebenkosten abzüglich der Wohn- -7-