1.3. Der Kläger beschränkt sich in seiner Berufung auf den Antrag, es sei in Abänderung der Ziff. 1, Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 «die Unterhaltsberechnung neu vorzunehmen» (Berufung, Rechtsbegehren Ziff. 1). Bezifferte Anträge zur Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge in den einzelnen Phasen stellt er nicht. Damit ist das Rechtsbegehren formell mangelhaft, womit auf die Berufung grundsätzlich nicht einzutreten ist. Daran vermag auch die Berufungsbegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid nichts zu ändern: