Dies gilt auch für Berufungsanträge betreffend den Kinderunterhalt, in denen die Untersuchungs- und Offizialmaximen gelten (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 4.5). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV).