8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MWSt.) zu Lasten des Klägers. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 27. Dezember 2024 stellte die Beklagte 3 dieselben Anträge wie die Beklagten 1 und 2 mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2024 gestellt hatten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vom anwaltlich vertretenen Kläger eingereichte Rechtsschrift genügt den Anforderungen an eine Berufung nicht, weshalb darauf im Ergebnis nicht einzutreten ist.