Kinderrente: Fr. 454.50 -5- 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten 3 die Unterhaltsdifferenz für die Monate Januar bis September 2024 von Fr. 2'574.00 für den Beklagten 1 und von Fr. 2'574.00 für den Beklagten 2 zu bezahlen. 6. Der Kläger sei zu verpflichten, den Beklagten 1 und 2 einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 2'500.00 zu bezahlen. 7. Eventualiter: Es sei den Beklagten 1 und 2 für die Gerichts- und Anwaltskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.