1. In Abänderung der Ziff. 1, Ziff. 3.1. und 3.2. des Urteilsdispositivs vom 12.07.2024 sei die Unterhaltsberechnung neu vorzunehmen. 2. Die Prozesskosten seien nach Ausgang des Berufungsverfahrens praxisgemäss zu verlegen. -4- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2024 beantragten die Beklagten 1 und 2: 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Anträge 1. und 2. der Berufung vom 25. November 2024 seien abzuweisen.