4. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr (VF.2023.17 und VF.2024.2) von Fr. 1'000.00 wird dem Vater und der Mutter als gesetzliche Vertreterin der Kinder je zur Hälfte mit Fr. 500.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Vaters von Fr. 750.00 verrechnet, so dass die Mutter dem Vater Fr. 375.00 direkt zu ersetzen hat. Der Vater und die Mutter haben dem Gericht je Fr. 125.00 nachzuzahlen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. 3.1. Mit Berufung vom 25. November 2024 gegen das ihm am 25. Oktober 2024 zugestellte begründete Urteil vom 12. Juli 2024 beantragte der Kläger: