Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2024.49 (VF.2023.17) Beschluss vom 16. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli Kläger A._____, geboren am tt.mm.1954, von Trogen, […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp, […] Beklagter 1 B._____, geboren am tt.mm.2019, von Teufenthal AG und Rickenbach LU, […] Beklagte 2 C._____, geboren am tt.mm.2020, von Teufenthal AG und Rickenbach LU, […] beide vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm, […] Beklagte 3 D._____, geboren am tt.mm.1977, von Teufenthal AG und Rickenbach LU, […] Gegenstand Kinderunterhalt -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (Kläger) und D._____ (Beklagte 3) sind die unverheirateten Eltern der Kinder B._____ (geb. tt.mm.2019 [Beklagter 1]) und C._____ (geb. tt.mm.2020 [Beklagte 2]). 2. Am 12. Dezember 2023 reichten die Beklagten 1 und 2 eine Unterhalts- klage gegen den Kläger ein (Parteirollenzuteilung zufolge Verfahrens- vereinigung und nachfolgender Verfahrenstrennung unter Beibehaltung der zuvor verteilten Parteirollen), in Folge derer der Präsident des Bezirks- gerichts Zofingen mit Urteil vom 12. Juli 2024 erkannte: 1. 1.1 . Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt von B._____ monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen: Phase 1: 1. Oktober 2023 bis zum Übertritt von C._____ in die Oberstufe Kinderrente: Fr. 499.00 Barunterhalt: Fr. 24.50 Total: Fr. 523.50 Phase 2: ab Übertritt von C._____ in die Oberstufe bis zur Volljährigkeit/Abschluss Erstausbildung Kinderrente: Fr. 381.00 1.2. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen: Phase 1: 1. Oktober 2023 bis zum Übertritt von C._____ in die Oberstufe Kinderrente: Fr. 472.00 Barunterhalt: Fr. 24.50 Total: Fr. 496.50 Phase 2: ab Übertritt von C._____ in die Oberstufe bis zur Volljährigkeit/Abschluss Erstausbildung Kinderrente: Fr. 354.50 1.3. Von den rückwirkend geschuldeten Zahlungen ist der Vater berechtigt, den in dieser Zeit an die Mutter geleisteten Betrag von Fr. 1'466.45 abzuziehen. -3- 2. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf 107.7 Punkten des Landesindexes des BIGA für Konsumentenpreise (Stand Juni 2024, Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den Januar 2025, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst: ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Indexstand vom November des Vorjahres 106.4 Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nur statt, soweit der Verpflichtete nicht mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist. 3. 3.1. Der Vater zahlt die Krankenkassenprämien der Kinder (KVG und VVG) sowie die in den Selbstbehalt fallenden Gesundheitskosten der Kinder. 3.2. Die Mutter bezahlt die Fremdbetreuungskosten der Kinder. 3.3. Die darüber hinaus anfallenden Alltagskosten für die Kinder (Kleider, Essen, Hobbies etc.) zahlen die Eltern je hälftig, jeder was bei ihm anfällt. 3.4. Ausserordentliche Kosten (z.B. kieferorthopädische Massnahmen, Sprachaufenthalt usw.) werden von den Eltern je hälftig übernommen, sofern die Kosten vorab abgesprochen wurden und soweit sie nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, gedeckt sind. 4. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr (VF.2023.17 und VF.2024.2) von Fr. 1'000.00 wird dem Vater und der Mutter als gesetzliche Vertreterin der Kinder je zur Hälfte mit Fr. 500.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Vaters von Fr. 750.00 verrechnet, so dass die Mutter dem Vater Fr. 375.00 direkt zu ersetzen hat. Der Vater und die Mutter haben dem Gericht je Fr. 125.00 nachzuzahlen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. 3.1. Mit Berufung vom 25. November 2024 gegen das ihm am 25. Oktober 2024 zugestellte begründete Urteil vom 12. Juli 2024 beantragte der Kläger: 1. In Abänderung der Ziff. 1, Ziff. 3.1. und 3.2. des Urteilsdispositivs vom 12.07.2024 sei die Unterhaltsberechnung neu vorzunehmen. 2. Die Prozesskosten seien nach Ausgang des Berufungsverfahrens praxisgemäss zu verlegen. -4- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2024 beantragten die Beklag- ten 1 und 2: 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Anträge 1. und 2. der Berufung vom 25. November 2024 seien abzuweisen. 3. Ziff. 1.1. des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Familiengerichts vom 12. Juli 2024, sei wie folgt zu ändern: Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt von B._____ monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen: Phase 1: 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2024 Kinderrente: Fr. 499.00 Barunterhalt: Fr. 24.50 Total Fr. 523.50 Phase 2: ab 1. Januar 2025 bis zum Übertritt von C._____ in die Oberstufe Kinderrente: Fr. 605.00 Barunterhalt: Fr. 24.50 Total Fr. 629.50 Phase 3: ab Übertritt von C._____ in die Oberstufe bis zur Volljährigkeit/Abschluss der Erstausbildung Kinderrente: Fr. 481.00 4. Ziff. 1.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts vom 12. Juli 2024 sei wie folgt zu ändern: Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen: Phase 1: 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2024 Kinderrente: Fr. 472.00 Barunterhalt: Fr. 24.50 Total Fr. 496.50 Phase 2: ab 1. Januar 2025 bis zum Übertritt von C._____ in die Oberstufe Kinderrente: Fr. 580.00 Barunterhalt: Fr. 24.50 Total Fr. 604.50 Phase 3: ab Übertritt von C._____ in die Oberstufe bis zur Volljährigkeit/Abschluss der Erstausbildung Kinderrente: Fr. 454.50 -5- 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten 3 die Unterhaltsdifferenz für die Monate Januar bis September 2024 von Fr. 2'574.00 für den Beklagten 1 und von Fr. 2'574.00 für den Beklagten 2 zu bezahlen. 6. Der Kläger sei zu verpflichten, den Beklagten 1 und 2 einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 2'500.00 zu bezahlen. 7. Eventualiter: Es sei den Beklagten 1 und 2 für die Gerichts- und Anwaltskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MWSt.) zu Lasten des Klägers. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 27. Dezember 2024 stellte die Beklagte 3 dieselben Anträge wie die Beklagten 1 und 2 mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2024 gestellt hatten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vom anwaltlich vertretenen Kläger eingereichte Rechtsschrift genügt den Anforderungen an eine Berufung nicht, weshalb darauf im Ergebnis nicht einzutreten ist. 1.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Berufung muss hervor- gehen, dass und weshalb der Berufungskläger einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll, weshalb in der Berufung Rechtsbegehren zu stellen sind (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können. Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern. Dies gilt auch für Berufungsanträge betreffend den Kinderunterhalt, in denen die Untersuchungs- und Offizialmaximen gelten (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 4.5). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGE 137 II 313 E. 1.3; BGE 135 I 119 E. 4). -6- 1.3. Der Kläger beschränkt sich in seiner Berufung auf den Antrag, es sei in Abänderung der Ziff. 1, Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 «die Unterhaltsberechnung neu vorzunehmen» (Berufung, Rechtsbegehren Ziff. 1). Bezifferte Anträge zur Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge in den einzelnen Phasen stellt er nicht. Damit ist das Rechtsbegehren formell mangelhaft, womit auf die Berufung grundsätzlich nicht einzutreten ist. Daran vermag auch die Berufungsbegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid nichts zu ändern: Einerseits lässt sich der Berufungsbegründung weitgehend nicht ent- nehmen, inwiefern der Kläger die gewünschten Anpassungen bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge betragsmässig überhaupt berücksich- tigt wissen will. So bemängelt er bei der Berechnung des familienrecht- lichen Existenzminimums der Beklagten 3 etwa die Berücksichtigung der Kosten für ein Privatauto als Arbeitswegkosten im Umfang von monatlich Fr. 280.00 und verlangt stattdessen die Einsetzung der Kosten des öffentlichen Verkehrs (Berufung, S. 3 und 4), ohne diese aber zu beziffern. Dasselbe gilt auch für die vom Kläger eventuell beantragte Berücksich- tigung der eigenen Kosten für ein Privatauto, zumal seine Ausführungen, wonach er die Kinder «x-Mal zur Schule und auch zu anderen Terminen (z.B. Turnen, M._____, Augenarzt etc.)» fahre (Berufung, S. 4), nicht auf die Höhe allfälliger Autokosten schliessen lassen. Soweit der Kläger die Erhöhung seines Wohnkostenanteils pauschal mit auf ihn zukommenden «laufende[n] grössere[n] Ersatzanschaffungen» begründet, werden diese im Einzelnen weder benannt noch beziffert. Schliesslich begnügt sich der Kläger hinsichtlich der Fremdbetreuungs- und Krankenkassenkosten der Kinder mit dem Verweis auf «stetig steigende Krankenkassenprämien» sowie auf mit zunehmendem Alter «tendenziell tiefer» werdende Fremd- betreuungskosten (Berufung, S. 5), womit es wiederum an einer Beziffe- rung mangelt. Andererseits fordert der Kläger die Anpassung verschiedener Bemes- sungsfaktoren, ohne aber darzutun, welchen Betrag er an den Unterhalt der Kinder in den einzelnen Phasen letztlich zu zahlen bereit wäre. So macht er etwa geltend, die Rentenbescheinigung der N._____ Vorsorge- stiftung unterscheide nicht zwischen seiner eigenen Rente und den Kinder- renten. Dies führe zu einer Verminderung des persönlichen Einkommens beim Kläger um monatlich Fr. 350.00 und einer entsprechenden Erhöhung der Einkommen der Kinder. Indessen wird nicht dargelegt, inwiefern sich dies bei der Unterhaltsberechnung in den einzelnen Phasen zu seinen Gunsten auswirken soll. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe seine Nebenkosten mit Fr. 419.00 zu tief angesetzt, denn total würden diese Fr. 502.00 ausmachen, dürfte er sich auf die von der Vorinstanz im Rahmen seines familienrechtlichen Existenzminimums mit Fr. 419.00 eingesetzten Wohnkosten inklusive Nebenkosten abzüglich der Wohn- -7- kostenanteile der Kinder bezogen haben, denn seine Nebenkosten sind von der Vorinstanz im Betrag von Fr. 517.00 – also mit einem höheren als dem von ihm beantragten Nebenkostenbetrag – berücksichtigt worden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2). Inwiefern sich die Erhöhung der Wohn- kosten auf die Unterhaltsbeiträge in den einzelnen Phasen auswirken soll, wird indessen nicht dargelegt. Dasselbe gilt für die behauptete Ungleich- behandlung bei der Berechnung der Wohnkostenanteile der Kinder (Berufung, S. 4). Zwar hat die Vorinstanz diese praxisgemäss gestützt auf die konkreten Wohnkosten beim Vater auf je Fr. 200.00, bei der Mutter auf je Fr. 250.00 festgesetzt (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2). Indes legt der Kläger weder dar, welche Beträge an deren Stelle treten sollen, noch inwiefern sich eine solche Anpassung auf die Unterhaltsberechnung in den einzelnen Phasen auswirken soll. Soweit der Kläger die geforderte Anpassung einzelner Bemessungs- faktoren überhaupt beziffert, ergäbe folglich erst eine Berechnung mit mehreren Schritten den ziffernmässig zuzusprechenden Unterhalt. Im Ergebnis fehlt es deshalb auch unter Berücksichtigung der Berufungs- begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid an einer Bezifferung der Anträge (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_895/2023 vom 11. September 2024 E. 1.2.2; 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3), womit auf die Berufung nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der eigenen Sachanträge der Beklagten 1, 2 und 3 (vgl. Berufungsantwort der Beklagten 1 und 2, Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4; Berufungsantwort der Beklagten 3, Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4). 2. 2.1. Nachdem auf die Berufung des Klägers nicht eingetreten wird, hat dieser als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des geringeren verursachten Aufwands auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD und § 7 Abs. 2 und 4 sowie § 5 Abs. 3 GebührD) und mit dem vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'500.00 zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem Kläger den Überschuss in Höhe von Fr. 2'500.00 nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 2.2. Die Frage des von den Beklagten 1 und 2 beantragten Prozesskosten- vorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Infolge vollumfänglichen Obsiegens der Beklagten 1 und 2 ist auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden. Dagegen ist es nicht gegenstandslos, soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen -8- Rechtsbeistands zum Gegenstand hat und sich die vom Kläger zu tragenden Parteikosten als uneinbringlich erweisen sollten. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, ist den Beklagten 1 und 2 diese unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 2.3. Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, den Beklagten 1 und 2 für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zuzusprechen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022 E. 1 mit Hinweisen). Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge gilt als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT). Das Nichteintreten auf die Berufung des Klägers entspricht dem Hauptantrag der Beklagten 1 und 2 in der Berufungsantwort, weshalb es sich unter Berücksichtigung des angemessenen Aufwands der Anwältin der Beklagten 1 und 2 sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles rechtfertigt, die Grundentschädigung auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Bei einem Abzug von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 1'670.00. Der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten 3 sind keine Kosten einer berufsmässigen Vertretung entstanden und sie hat auch sonst keinen entschädigungspflichtigen Aufwand geltend gemacht (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -9- Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beklagten 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihnen Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft die Differenz von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten 1 und 2 für das obergerichtliche Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 1'670.00 zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird der unentgeltlichen Vertreterin der Beklagten 1 und 2 dieser Betrag aus der Obergerichtskasse ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides angerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlass- richters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde - 10 - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 16. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli