Die vorinstanzliche Berechnung des Schadenersatzanspruchs, die Bejahung der Kausalität und des Verschuldens (vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.3.2.) werden durch die Beklagte mit Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei sein Bewenden hat. Gesagtes gilt für die vorinstanzliche angeordnete Beseitigung des Rechtsvorschlags (vorinstanzlicher Entscheid, E. 5). 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. - 16 - Das Obergericht erkennt: