4.3. Zusammengefasst liegt ein rechtlich relevanter Sachmangel vor, welcher durch den Kläger rechtzeitig und rechtsgenüglich gerügt worden ist. Da die Beklagte dem Kläger den Mangel arglistig verschwiegen hat, ist der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss ungültig. Im Ergebnis steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch zu. Die vorinstanzliche Berechnung des Schadenersatzanspruchs, die Bejahung der Kausalität und des Verschuldens (vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.3.2.) werden durch die Beklagte mit Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei sein Bewenden hat.