Entsprechend führte sie gegenüber dem Kläger im Schreiben vom 7. November 2023 (Beilage 4 der Eingabe des Klägers an der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2024) auch aus, dass sie nicht mehr Eigentümerin sei, womit sie zum Ausdruck brachte, dass sie die Sache folglich nichts mehr angehen würde. Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung berief sich die Beklagte darauf, dass der Rückbau in der Verantwortung des Grundeigentümers liege (act. 24). Im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit und der damit verbundenen Erfahrung der Beklagten sowie deren Verwaltungsrat G.___