sein oder hätte immerhin entsprechende Vorabklärungen treffen müssen. Die genannten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagte den Mangel gekannt haben muss oder mindestens ernsthaft damit gerechnet hat, sie diesen aber im Hinblick auf die erwartete Zahlung für die Erstellung des Sickersteinplatzes von Fr. 30'000.00 (act. 18 f.; act. 35) und in der Annahme, dass sie von dieser Problematik nach dem Verkauf des Grundstücks ohnehin nicht mehr betroffen sein würde, dem Kläger gegenüber arglistig verschwiegen hat, zumal sie sowohl aus Treu und Glauben wie auch aus Vertrag eine Aufklärungspflicht getroffen hat. - 15 -