_) musste klar sein, dass hierfür eine Baubewilligung benötigt wird. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft handelt, welche den "Erwerb, Belastung, Überbauung, Veräusserung, Verwaltung, Bewirtschaftung und Vermietung von Grundstücken und Liegenschaften aller Art" bezweckt (vgl. Handelsregister des Kantons Aargau). Hinzukommend betreibt G._____ seit über 23 Jahren die E._____ (eingetragen im Handelsregister des Kantons Aargau am tt.mm.2001; vgl. auch act. 32), welche die "Übernahme und Ausführung von Gartenbauarbeiten" bezweckt (vgl. Handelsregister des Kantons Aargau). Damit musste er mit den entsprechenden baurechtlichen Vorgaben vertraut