Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan (act. 33). Wie den aktenkundigen Fotografien zu entnehmen ist (Klagebeilagen 11 ff.), weist der Sickersteinplatz eine beträchtliche Grösse auf bzw. wurde praktisch der gesamte ursprünglich begrünte Platz um die Liegenschaft herum bis an die jeweiligen Grenzen bebaut. Hierfür war offenbar auch der Einsatz eines Baggers notwendig. Der Beklagten (und damit insb. G._____) musste klar sein, dass hierfür eine Baubewilligung benötigt wird.