Der Sickersteinplatz wurde durch die Beklagte als Bauherrin und damalige Eigentümerin des fraglichen Grundstücks gebaut (vgl. E. 3.2. hiervor). Dass der Kläger für den Bau seine Zustimmung erteilt haben soll, ist unbeachtlich. Denn das Grundstück befand sich zum Zeitpunkt des Baus des Sickersteinplatzes im Januar 2020 noch im Eigentum der Beklagten, womit es der Zustimmung des Klägers grundsätzlich gar nicht bedurft hätte. Verantwortlich und berechtigt, eine Baubewilligung einzuholen, war einzig die Bauherrin und damit die Beklagte.