Funktion als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beklagten oder als Gesellschafter der E._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) geschehen ist, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Jedenfalls ist der Beklagten das Verhalten ihres einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrats G._____ zuzurechnen.