4.2.3. Unbestrittenermassen vereinbarten der Kläger und die Beklagte im Kaufvertrag auf S. 7 einen Gewährleistungsausschluss für Rechts- und Sachmängel (Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten an der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2024), wovon der Sickersteinplatz mitumfasst wird. Der Kaufvertrag wurde notariell beglaubigt, womit der Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden ist, zumal keine anderen Gründe für dessen Unwirksamkeit ersichtlich sind oder geltend gemacht werden. Weiter steht fest und ist unbestritten, dass G._____ am Bau des Sickersteinplatzes massgeblich beteiligt war. Ob dies in seiner - 14 -