In welchem Masse die Parteien einander aufzuklären haben, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls, namentlich von der Natur des Vertrages, der Art wie sich die Verhandlungen abwickeln sowie den Absichten und Kenntnissen der Beteiligten ab (BGE 105 II 75 E. 2a). Muss der Verkäufer annehmen, ein ihm bekannter Mangel könne den vom Käufer vorausgesetzten Verwendungszweck vereiteln oder erheblich erschweren, ist eine Pflicht zur Aufklärung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2011 vom 12. April 2011 E. 4.1). Die Beweislast für die Täuschung trägt der Käufer (BGE 131 III 145 E. 8.1).