Die Aufklärungspflicht kann sich aus Gesetz, Vertrag oder Treu und Glauben und den Umständen des Einzelfalles ergeben (BGE 116 II 431 E. 3a). In welchem Masse die Parteien einander aufzuklären haben, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls, namentlich von der Natur des Vertrages, der Art wie sich die Verhandlungen abwickeln sowie den Absichten und Kenntnissen der Beteiligten ab (BGE 105 II 75 E. 2a).