Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährleistungspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Ein arglistiges Verschweigen liegt bereits vor, wenn eine Aufklärungspflicht besteht und die Aufklärung im Bewusstsein, dass es sich um einen für den Käufer wesentlichen Umstand handelt, unterlassen wird (BGE 131 III 145 E. 8.1). Die Aufklärungspflicht kann sich aus Gesetz, Vertrag oder Treu und Glauben und den Umständen des Einzelfalles ergeben (BGE 116 II 431 E. 3a).