Nachdem der Beklagten die Problematik um den Sickersteinplatz spätestens aufgrund der E-Mail von H._____ der Bauverwaltung der Gemeinde R._____ vom 2. Mai 2023 bekannt war, war sie aufgrund des Schreibens des Klägers vom 7. Oktober 2023 ohne weiteres in der Lage, den Umfang der klägerischen Beanstandung zu erfassen. Damit ist festzuhalten, dass die Mängelrüge den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag. - 13 - 4.2. 4.2.1. Weiter ist zu prüfen, ob zwischen den Parteien ein gültiger Gewährleistungsausschluss für Mängel vereinbart wurde und bejahendenfalls, ob die Beklagte dem Kläger den Sachmangel arglistig verschwiegen hat.