Sichere Kenntnis vom Mangel und dessen Tragweite hatte der Kläger damit am 3. Oktober 2023, womit für die Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge auf dieses Datum abzustellen ist. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2023 (Klagebeilage 3) gelangte der Kläger schliesslich an die Beklagte, was grundsätzlich unbestritten ist. Soweit dieses Schreiben als rechtsgenügliche Mängelrüge zu qualifizieren ist (dazu sogleich E. 4.1.4.), wäre diese innert vier Tagen und damit noch rechtzeitig erfolgt.