Dem Baugesuch vom 8. November 2022 (Klagebeilage 8) ist zu entnehmen, dass dessen Genehmigung durch den Gemeinderat am 3. Oktober 2023 erfolgte, womit dem Kläger frühestens zu diesem Zeitpunkt die ebenfalls aktenkundige (aber undatierte) Rückbauverfügung eröffnet worden ist. Damit übereinstimmend gab der Kläger vor Vorinstanz an, dass er die Baubewilligung (und damit die Rückbauverfügung) am 3. Oktober 2023 erhalten habe (act. 21). Sichere Kenntnis vom Mangel und dessen Tragweite hatte der Kläger damit am 3. Oktober 2023, womit für die Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge auf dieses Datum abzustellen ist.