Damit übereinstimmend gab der Kläger vor Vorinstanz an, dass er im Jahr 2021 die Dokumente für die Baubewilligung bzw. Sanierung des Hauses eingereicht habe, wobei zunächst alles in Ordnung gewesen sei. Am 2. Mai 2023 habe er dann eine E-Mail der Gemeinde und vom Kanton erhalten. Der Kläger habe auf seine Baubewilligung gewartet. Es sei kompliziert gewesen, weil der Kanton habe entscheiden müssen. Entgegen den "Regeln" der Gemeinde R._____ habe der Kanton entschieden, dass der Abstand zu Gewässern nicht 8.5m, sondern nur 6m betragen müsse. Am 3. Oktober 2023 habe der Kläger dann die Baubewilligung erhalten (act. 20 - 12 -