Aufgrund der Formulierung war zu diesem Zeitpunkt zwar davon auszugehen, dass der Sickersteinplatz entfernt werden muss, dies stand jedoch noch nicht mit Sicherheit fest, zumal der Erlass der entsprechenden Rückbauverfügung und damit der endgültige Entscheid nicht der Bauverwaltung der Gemeinde R._____ (als Absender dieser E- Mail), sondern dem Kanton Aargau (Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau) oblag. Damit übereinstimmend gab der Kläger vor Vorinstanz an, dass er im Jahr 2021 die Dokumente für die Baubewilligung bzw. Sanierung des Hauses eingereicht habe, wobei zunächst alles in Ordnung gewesen sei.