4.1.3. Die Handänderung des hier fraglichen Grundstücks erfolgte (frühestens) am 20. April 2020 (vgl. E. 3.2. hiervor), womit der Kläger erst ab diesem Zeitpunkt verpflichtet (und auch in der Lage) war, die Kaufsache zu prüfen und etwaige Mängel zu rügen. Der Mangel (wonach für den Sickersteinplatz keine Bewilligung vorgelegen hat) konnte dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sein, was von der Beklagten denn auch nicht explizit bestritten wird. In der E-Mail von H._____ der Bauverwaltung der Gemeinde R.__