4. 4.1. 4.1.1. Nachdem vorliegend unbestrittenermassen feststeht, dass ein gültiger Grundstückskaufvertrag vorliegt und es sich beim unbewilligten Sickersteinplatz (als Bestandteil des Grundstückkaufvertrags) um einen rechtlich relevanten Sachmangel handelt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Mängelrüge seitens des Klägers rechtzeitig und genügend substanziiert erfolgt ist.