Der Sickersteinplatz war damit Bestandteil des Kaufvertrags, woraus der Kläger vorliegend Schadenersatzansprüche geltend macht. Selbst wenn der Sickersteinplatz vor dem Eigentumsübergang aufgrund eines Werkvertrags zwischen dem Kläger und der E._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) erstellt worden sein sollte, hindert dies den Kläger nicht daran, Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen die Beklagte geltend zu machen, zumal der Sickersteinplatz – wie bereits erwähnt – Bestandteil des Kaufvertrags bildete und zum Zeitpunkt der Errichtung noch im Eigentum der Beklagten stand. Damit ist die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen.