3.2. Der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten über das Grundstück wurde am 20. April 2020 öffentlich beurkundet (Klagebeilage 10). Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Eintragung in das Grundbuch erfolgen, wodurch der Kläger Eigentümer des Grundstücks (und des darauf befindlichen Sickersteinplatzes) geworden ist (vgl. Art. 656 Abs. 1 ZGB; vgl. auch BGE 138 III 512 E. 3.3). Dass der "Besitzesantritt" vertraglich auf - 10 -