werden können, der Beklagten eine Mängelrüge zukommen zu lassen. Da er dies jedoch explizit nicht getan habe, habe er die Kaufsache nach Art. 201 Abs. 3 OR genehmigt. 2.3. Der Kläger führt in seiner Beschwerdeantwort aus, dass die Vorbringen der Beklagten nicht den Tatsachen entsprechen würden. Befremdlich sei zudem, dass im Nachhinein ein Anwalt beigezogen worden sei. Fehler seien von der Beklagten gemacht worden. Die Beklagte habe genügend Zeit gehabt, um die Mängelrügen "vorzutragen". 3. 3.1. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beklagte passivlegitimiert ist.