Selbst wenn der Sickersteinplatz als arglistig verschwiegener Mangel und das Schreiben vom 7. Oktober 2023 als Mängelrüge qualifiziert würde, sei diese mit fünf Monaten Abstand zur E-Mail der Bauverwaltung der Gemeinde R._____ vom 2. Mai 2023 erfolgt und könne damit niemals als "unverzüglich" gelten. Dass ein Sickersteinplatz bestanden habe, sei dem Kläger bekannt gewesen. Spätestens nach Erhalt der Dokumentationen im Zuge der Unterzeichnung des Kaufvertrags im April 2020 habe dieser das Fehlen der Baubewilligung erkennen können. Allerspätestens nach Erhalt der E-Mail der Bauverwaltung der Gemeinde R._____ vom 2. Mai 2023 habe der Kläger den Mangel gekannt und es hätte von diesem verlangt