Freizeichnungsklauseln des Vertrags durch die Urkundsperson hätte er bei Unsicherheit dies entsprechend bereits vor Vertragsschluss bei der Beklagten als Verkäuferin nachfragen können. Der Kläger sei daher auch nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, als durchschnittlicher oder gar besonders schutz- und informationsbedürftiger Käufer zu qualifizieren. Der Mangel sei nicht arglistig verschwiegen worden, da ihn G._____ selber nicht gekannt habe. Er habe im Gartenbau zwar gewisse Erfahrung, verfüge jedoch über keine vertieften Kenntnisse im Baubereich.