Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass der Kläger als Käufer den Mangel, selbst wenn er diesen im Zeitpunkt des Kaufs nicht gekannt habe, was bestritten werde, bei Aufwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen müssen. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Kläger selbst im Baugewerbe tätig sei, hätte er als Plattenleger wissen können und müssen, dass für Aussenplattenflächen eine Baubewilligung erforderlich sei. Dadurch und nach der Orientierung über die entsprechenden -9-